Energieeffizienzgesetz bringt umfangreiche Pflichten
Nach dem neuen Energieeffizienzgesetz sind Unternehmen ab 7,5 GWh jährlichem Gesamt-Endenergieverbrauch verpflichtet, ein Energiemanagementsystem (ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS) einzuführen. Zur Ermittlung des Energieverbrauchs wird die kleinste rechtliche Einheit und der Durchschnittswert der letzten drei Jahre herangezogen.
Betroffene Unternehmen müssen ihrer Pflicht innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes nachkommen. Diese Frist endet nach § 8, Absatz 2 des EnEfG am 18.07.2025. Die Pflichterfüllung wird durch das BAFA in Stichproben überprüft.
Zusätzlich müssen Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 7,5 GWh weitere Anforderungen des EnEfG erfüllen:
- Im Rahmen der Einführung eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems oder der Durchführung eines im EDL-G vorgeschriebenen Energieaudits müssen Energiesparmaßnahmen identifiziert werden.
- Die Umsetzungspläne dieser Maßnahmen müssen veröffentlicht werden.
- Für alle identifizierten Maßnahmen muss eine Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach DIN 17463 (ValERI) durchgeführt werden.
- Abwärmequellen müssen identifiziert und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Nutzung der Abwärme entwickelt werden.
Anforderungen des EnEfG an Unternehmen mit einem geringeren Energieverbrauch
Darüber hinaus müssen alle Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh jährlichem Gesamt-Endenergieverbrauch binnen drei Jahren für alle als wirtschaftlich identifizierten Effizienzmaßnahmen konkrete Umsetzungspläne entwickeln und veröffentlichen.
Konkret müssen:
- Energiesparmaßnahmen identifiziert und nach DIN EN 17463 (ValERI) bewertet werden.
- die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden. Diese müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Anfrage vorgelegt werden.
- Abwärmequellen identifiziert und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Nutzung der Abwärme entwickelt werden.
Energieauditpflicht für Nicht-KMUs bleibt bestehen
Die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits für Nicht-KMUs bleibt weiterhin bestehen. Diejenigen Unternehmen, die nach dem EnEfG zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet sind, müssen kein Energieaudit mehr durchführen lassen. Treffen sowohl die Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems als auch die Energieauditpflicht auf Sie zu, ist die Energieauditpflicht für die Übergangsfrist ausgesetzt.
Wie Unternehmen die neuen Vorgaben umsetzen, können sie in einem Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entnehmen.
Abwärme-Pflichten für Unternehmen
Ab einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh gilt für Unternehmen die Pflicht, dass Abwärme nach dem Stand der Technik vermieden bzw. auf den technisch unvermeidbaren Anteil reduziert und wiederverwendet werden muss, wenn es dem Unternehmen möglich und zumutbar ist. Von den Pflichten ausgenommen sind genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG, sofern speziellere Abwärme-Anforderungen bestehen.
Unternehmen sind nach dem EnEfG und zusätzlich auf Anfrage von bestimmten potenziellen Abwärme-Abnehmern verpflichtet, Informationen zu anfallender Abwärme an die BfEE beim BAFA bis zum 1. Januar 2024 zu übermitteln. Die übermittelten Informationen müssen bei Änderungen unverzüglich aktualisiert werden. Die konkrete Regelung finden sich in §§ 17 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. 20 Absatz 4 EnEfG. Um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen der betroffenen Unternehmen, aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten zu vermeiden, wurde die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 für sechs Monate ausgesetzt. Dies gilt in gleicher Weise für die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Absatz 1 Nr. 9 EnEfG. In Bezug auf die Abwärme-Plattform hat die BfEE bereits einige Informationen auf ihrer Webseite veröffentlicht. Die Abwärme-Plattform befindet sich aktuell noch im Aufbau.
Sie als Energieversorger möchten Ihren Kunden Unterstützung zu dieser Thematik anbieten? Gern sind wir Ihre verlängerte Werkbank.
Haben Sie weitere Fragen? Wir unterstützen Sie gern mit passenden Lösungen. Melden Sie sich einfach bei Dr. David Händel (Tel. 036847/5497-47) oder Wiebke Wernicke (Tel. 036847/5497-54).